Rechtlicher Spielraum endet an der Willkür
Das europäische Recht auf eine gute Verwaltung (Art. 41 der EU-Grundrechtecharta) und das rechtsstaatliche Willkürverbot verpflichten alle demokratischen Institutionen: Gesetzliche Handlungsspielräume müssen nach den Geboten der Sachlichkeit, der Lebensnähe und der Verhältnismäßigkeit ausgeübt werden. Wo Behörden den formalen Wortlaut des Rechts instrumentalisieren, um offensichtlich absurde Vorwände zu konstruieren, berechtigte Bürgeransprüche abzuwehren, Scheinbegründungen nachzuschieben, sachfremde Begünstigungen zu decken oder eigene Amtsfehler zu vertuschen, liegt ein schwerwiegender Rechtsmissbrauch vor.
Nur weil eine Norm einer Dienststelle formales Ermessen einräumt, wird eine behördliche Annahme nicht rechtmäßig, wenn sie den allgemeinen Denkgesetzen, gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen oder dem gesunden Menschenverstand hohnspricht. Wer fadenscheinige Vorwände vorschiebt, denen 99,9 % der Menschen und jede lebensnahe Vernunft widersprechen, betreibt keine Rechtsanwendung, sondern gezielte Behördenschikane aus fragwürdigen Motiven. Für uns beginnt die Aufklärung genau dort, wo behördliche Willkür sich hinter dem formalen Deckmantel des Gesetzes versteckt.